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Düsseldorf, 22.07.2005 - In Düsseldorf und anderen Städten mehren
sich in jüngster Zeit Stimmen, die von unangenehmen Vorkommnissen
beim Bezahlen mit 200- und 500-Euro-Banknoten berichten. In der
Praxis stellt sich die Frage, ob entsprechende Geldscheine in jedem
Fall als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden müssen.
Antwort: Sie müssen nicht.
Die Deutsche Bundesbank teilte dem Einzelhandelsverband NRW auf
Anfrage mit, dass nach deutschem Zivilrecht grundsätzlich das
Prinzip der Vertragsfreiheit gilt. Dieses Prinzip ermöglicht es den
an einem Rechtsgeschäft Beteiligten, bei Abschluss eines Vertrages
dessen Inhalt frei zu bestimmen. Folglich sei es, so die Bundesbank,
den Vertragspartnern auch möglich, eine bestimmte Art der
Erfüllung zu vereinbaren oder auch auszuschließen. Es verstößt
also grundsätzlich nicht gegen geltendes Währungsrecht, wenn
Einzelhandelsgeschäfte bestimmte Banknotenstückelungen nicht
akzeptieren. Das Prinzip der Vertragsfreiheit überlagert insoweit
das öffentliche Recht, wonach an sich jedermann gehalten ist,
Zahlungen mit Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer
Verbindlichkeit zu akzeptieren.
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