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Am Donnerstag, dem 29. Dezember, beginnt der Verkauf von
Silvesterfeuerwerk. Dann dürfen Raketen, Party-Knaller, Schwärmer,
Bengalartikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II
an über 18-Jährige verkauft werden. Der Verkauf läuft bis
einschl. 31. Dezember. Dies teilte heute der Einzelhandelsverband
Nordrhein-Westfalen (EHV NRW) mit.
Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons,
Knallplättchen für Spielzeugpistolen oder Tretknaller darf der
Einzelhandel das ganze Jahr über an jedermann abgeben. Der Verband
empfiehlt jedoch, auch diese nur dann an Kinder unter zwölf Jahren
abzugeben, wenn sichergestellt ist , dass sie lediglich unter
Aufsicht von Erwachsenen verwendet werden. Damit hilft der
Einzelhandel, Unfälle mit Feuerwerk zu verhüten.
Beim Kauf des Feuerwerks sollte unbedingt kontrolliert werden, ob
die Artikel das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für
Materialforschung und –prüfung (BAM-PI oder II – vierstellige
Zahl) tragen. Feuerwerkskörper dürfen nur dann verkauft werden,
wenn sie und ihre Verpackungen in Deutsch und außerdem leicht
lesbar mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind: Name des
Herstellers/Importeurs, Bezeichnung des jeweiligen
Stoffes/Gegenstandes, Herstellungsstätte. Feuerwerk der Klasse II
muss zudem den Hinweis 'Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten'
tragen.
Der Einzelhandelsverband warnt vor Kauf bei fliegenden Händlern.
EHV-Sprecherin Waltraud Loose: „Egal wie verlockend die Preise
dort sind, nur beim Einzelhandel haben die Käufer die Garantie,
dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für
Materialprüfung getestet worden sind.“ Bei sachgerechtem Gebrauch
sei dann die Gefahr von Unfällen wegen Materialfehlern
ausgeschlossen.
Waltraud Loose |