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Düsseldorf 04. April 2007
Ladenöffnung an Karfreitag, Ostersamstag und Ostermontag

 

 

Nach der Ersetzung des Bundes-Ladenschlußgesetzes durch das Ladenöffnungsgesetz in Nordrhein-Westfalen dürfen an Sonn- und Feiertagen "Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden" geöffnet sein.
Dies gilt jedoch nicht für den Ostersonntag, so dass diese Verkaufsstellen an Karfreitag und Ostermontag für je fünf Stunden, an Ostersamstag ganztägig und Ostersonntag gar nicht geöffnet werden dürfen.

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