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Nach der Ersetzung des
Bundes-Ladenschlußgesetzes durch das Ladenöffnungsgesetz in
Nordrhein-Westfalen dürfen an Sonn- und Feiertagen
"Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den
Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder
Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf
Stunden" geöffnet sein.
Dies gilt jedoch nicht für den Ostersonntag, so dass diese
Verkaufsstellen an Karfreitag und Ostermontag für je fünf Stunden,
an Ostersamstag ganztägig und Ostersonntag gar nicht geöffnet
werden dürfen. |
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