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Düsseldorf/Dortmund, 10.02.2006

Tarifabschluss im nordrhein-westfälischen Einzelhandel: 1 Prozent Entgelterhöhung ab September + + + 25 Monate Laufzeit bei Lohn und Gehalt + + + Einmalzahlungen können erfolgsabhängig variabilisiert werden + + + Beschäftigungssicherungs-Tarifvertrag mit Öffnungsklausel für betriebliche Bündnisse + + + Manteltarifvertrag und Tarifvertrag Sonderzahlungen wieder in Kraft gesetzt + + + Urlaubsgeld kann auf 500 Euro-Festbetrag reduziert werden (betriebliche Option auf teilweise Umwidmung in Altersvorsorgesonderbetrag)

 

 

Am Freitagabend (10.02.) konnten die Tarifverhandlungen im NRW-Einzelhandel nach 10-monatiger Dauer erfolgreich abgeschlossen werden. In Dortmund einigten sich die Tarifparteien EHV, LAG und Verdi auf einen Kompromiss mit folgenden Eckpunkten:
  • 17 Nullmonate beim Entgelt
  • Erhöhung der Löhne und Gehälter zum 1. September 2006 um 1 %
  • Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, zahlbar im April 2006 / Einmalzahlung in Höhe von 75 Euro, zahlbar im April 2007
  • Laufzeit: 1. April 2005 bis 30. April 2007 (1 Monat Laufzeitverlängerung in NRW)
  • Die Einmalzahlungen können durch freiwillige Betriebsvereinbarung erfolgsabhängig ausgestaltet werden, also je nach Unternehmenserfolg auf Null reduziert und bis auf den doppelten Betrag erhöht werden
  • In den Jahren 2007 und 2008 können weitere Zahlungen von 75 Euro bzw. 150 Euro erfolgsabhängig ausgestaltet werden. Kommt es zu keiner Variabilisierungsvereinbarung, so entsteht kein Zahlungsanspruch
  • Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (tarifliche Öffnungsklausel für betriebliche Bündnisse)
  • Verlängerung des Manteltarifvertrages mit einer Kündigungsfrist zum Jahresende 2006 und einem Sonderkündigungsrecht bei Änderung des Ladenschlussgesetzes (Kündigungsfrist auf 1 Monat verkürzt)
  • Tarifvertrag Sonderzahlungen wird ab 01.01.2006 wieder in Kraft gesetzt (keine Ansprüche für Mitarbeiter, die bis 28.02.2006 ausscheiden)
    · Protokollnotizen mit Klarstellung zum Nachtarbeitsvermeidungsgebot § 6 Abs. 2 MTV und Verhandlungsverpflichtung zur Arbeitszeit-Flexibilisierung §§ 2 Abs.2, 5 Abs. 4 MTV
  • Betriebliche Möglichkeit der Entdynamisierung des Urlaubsgeldes auf einen 500-Euro-Festbetrag bei betrieblicher Umwidmung von Urlaubsgeld in Altersvorsorgesonderbetrag

Der Tarifabschluss wurde von allen Parteien ohne Erklärungsfrist abgeschlossen.

Mit der Wiederinkraftsetzung des Tarifvertrages Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wurde eine im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen seit sechs Jahren bestehende Sondersituation aus der Welt geschaffen.
Der tarifliche Weihnachtsgeldanspruch berechnet sich danach wieder nach der auch in den übrigen Bundesländern gültigen Formel 62.5 % vom jeweiligen Tarifentgeltanspruch des Arbeitnehmers.

Für das Urlaubsgeld wurde ein neuer betrieblicher Spielraum geschaffen:

Variante A (dynamisch):
Das Urlaubsgeld berechnet sich wie früher üblich mit 50 % vom Endgehalt der Verkäufer-Gehaltsgruppe I und beträgt damit 993 Euro für das Urlaubsjahr 2006 bzw. 1.003 Euro für 2007.

Variante B (entdynamisiert):
Das Urlaubsgeld wird auf einen Festbetrag von 500 Euro reduziert. Hierzu vereinbarten die Tarifparteien unter Ziffer IV des Dortmunder Abschlusses, dass die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung den Urlaubsgeldanspruch für in Vollzeit beschäftigte erwachsene Arbeitnehmer in Höhe von 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte Berufsjahr der Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages nach dem jetzt (2006) geltenden Tarifschema am Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich 500 EUR (reduzierter Urlaubsgeldbetrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 u. 3 TV Sonderzahlungen Teil A. Urlaubsgeld) als Altersvorsorgesonderbetrag festsetzen (umwidmen).

Dieser Altersvorsorgesonderbetrag wird dynamisch ausgestaltet und zukünftig entsprechend (prozentual) der tariflichen Entgelterhöhung für das Verkäufer-Eckgehalt (G I 6 Berufsjahr GTV) erhöht (Stichtag: 1. Januar des Kalenderjahres).

In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber eine entsprechende Zusage auf einen Altersvorsorgesonderbetrag gegenüber den Arbeitnehmern schriftlich erklären.

(Die im Zusammenhang mit der Umwidmung von Urlaubsgeld in Altersvorsorgeleistungen vorzunehmenden Detailformulierungen haben die Tarifparteien einer gemeinsamen Redaktions- und Expertenkommission übertragen, um sozialversicherungsrechtliche Fragen und Wechselwirkungen zu bestehenden Tarifwerken und im Interesse einer optimalen Verwirklichung des vereinbarten Zieles angemessen zu berücksichtigen.)

Im übrigen vereinbarten die Tarifvertragsparteien in Sachen Altersvorsorgesonderbetrag eine Revisionsklausel, derzufolge bis spätestens 31.12.2007 die Erfahrungen mit dem neuen Tarifvertrag und die betriebliche Umsetzung beraten und ggf. erforderliche Anpassungen des Tarifvertrages vorgenommen werden.

Für den Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen äußerten sich Verhandlungsführer Rainhardt von Leoprechting und die Mitglieder der EHV-Tarifkommission zufrieden mit dem in Dortmund erzielten Kompromiss. Nicht zuletzt trägt der Abschluss dem Wunsch der Unternehmen nach größeren Spielräumen für die betriebliche Ausgestaltung von Tarifinhalten Rechnung. Die moderate Erhöhung der Entgelte und die lange Laufzeit sorgen zusätzliche für Akzeptanz und schaffen Planungssicherheit. Mit der Umwidmung von Urlaubsgeldbeträgen in Altersvorsorgeleistungen beschreiten die Tarifpartner einen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber (ersparte Sozialversicherungsbeiträge) gleichermaßen attraktiven weg.

Heinz Trompetter

Created by NOLDEN Communications